Im Haushaltsjahr 2024 ist das sogenannte Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) in Kraft getreten. Es soll als Grundlage für eine verfassungskonforme, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbare Finanzierungspraxis dienen. Die Hürde zur Aufnahme in die Stiftungsfinanzierung ist nun höher.
Gemäß § 2 Abs. 2 StiftFinG, muss die einer Stiftung nahestehende Partei zum dritten Mal in Folge in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sein. Diese Voraussetzung erfüllt die AfD jetzt. Die von Erika Steinbach geführte AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung hat entsprechend beim Bundesinnenministerium für das Haushaltsjahr 2026 einen Antrag auf staatliche Förderung in Millionenhöhe gestellt.
Besondere Relevanz wird nun dem in § 2 Abs. 4 und Abs. 5 StiftFinG normierten Kriterium der „Verfassungsfreundlichkeit“ zukommen. Es spricht einiges dafür, dass das Bundesinnenministerium die Desiderius-Erasmus-Stiftung wegen ihrer fehlenden „Verfassungsfreundlichkeit“ als nicht förderungswürdig im Sinne des Gesetzes erklären kann. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die für den Finanzierungsausschluss entscheidende Norm mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebot und der Chancengleichheit der Parteien vereinbar ist.
Erika Steinbach hat bereits angekündigt, gegen einen wiederholten Finanzierungsausschluss ihrer Stiftung juristisch vorgehen zu wollen. In diesem Fall droht eine sehr zeitintensive Kontrolle, zunächst durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen und anschließend durch das Bundesverfassungsgericht.
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